1. Allgemeines
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Mietgeschäfte von Fa. Schwindt CAD/CAM-Technologie GmbH, Coburg, (nachfolgend Vermieter genannt) sind Bestandteil des Vertrags mit dem Mieter. Der Vertragsinhalt ist in der Regel durch den Mietvertrag festgelegt. Änderungen und Zusätze zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform.
2. Angebotsgültigkeit
Angebote sind, wenn nicht anders festgelegt, zwei Wochen gültig. Sollten sich durch Vorlieferanten bedingte gravierende Änderungen (z.B. unerwartete Preisschwankungen oder Lieferprobleme) ergeben, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Angebot berechtigt. Ebenso ist der Auftragnehmer bei nicht ausreichender Bonität des Auftraggebers berechtigt, vom Angebot zurückzutreten.
Irrtümer sind vorbehalten.
3. Mietzeit
Die Mietzeit beginnt mit Anlieferung bzw. Installation des Mietgegenstands durch den Vermieter und endet mit dem Verlassen des Hauses des Mieters bzw. dessen Niederlassungen.
4. Mietgebühr
Die Mietgebühr ergibt sich aus dem Mietvertrag, hinzu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer.
Die Mietabrechnung erfolgt monatlich. Darüber hinausgehende Mietzeiten werden tagesgenau abgerechnet.
5. Zahlungsbedingungen
Die Mietgebühren und eventuelle Nebenkosten sind rein netto innerhalb 14 Tagen nach Rechnungstellung (Rechnungsdatum) fällig.
Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, die sofortige Rücksendung des Mietgegenstands zu fordern bzw. ihn auf Kosten des Mieters zurückzuholen.
6. Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit Übergabe des Mietgegenstands auf den Mieter bzw. Vermieter über.
7. Gebrauch des Mietgegenstands
Den Gebrauch des Mietgegenstands hat der Mieter nur von Fachkräften entsprechend den Bedienungsanweisungen der Hersteller und in der vom Vermieter vorgesehenen Weise vornehmen zu lassen. Der Mieter hat alle Instruktionen des Herstellers oder Vermieters genauestens zu beachten, desgleichen auch die technischen Instruktionen des Vermieters zu befolgen. Der Mieter ist für jeden Schaden, der durch Nichtbeachten der Vorschriften und Instruktionen entsteht, verantwortlich. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand am Einsatzort überprüfen zu lassen.
Der Mieter hat den Mietgegenstand in seinem Besitz zu belassen. Ohne schriftliche Genehmigung des Vermieters ist es nicht zulässig, den Mietgegenstand außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu verbringen und ihn dort zu verwenden. Wird eine Verbringung ins Ausland vereinbart, ist der Mieter verantwortlich für die Einhaltung aller Ausfuhrbestimmungen. Der Mieter haftet für alle Schäden oder wirtschaftlichen Nachteile, die dem Vermieter durch einen Verstoß gegen diese Bestimmung entstehen.
Bei Fehlern, Störungen oder Schäden am Mietgegenstand hat der Mieter den Vermieter sofort zu benachrichtigen und dessen Weisungen abzuwarten. Der Mieter ist nicht berechtigt, Änderungen oder Justierungen vorzunehmen, Reparaturen an den Geräten durchzuführen, es sei denn der Vermieter hat ihn schriftlich hierzu ermächtigt. Soweit Fehler, Störungen oder Schäden am Mietgegenstand nicht vom Mieter zu vertreten sind, hat er nach Wahl des Vermieters Anspruch auf Ersatzlieferung oder sofortige Nachbesserung des Geräts. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
Firmenzeichen und Kennnummern des Herstellers oder Vermieters, Schilder und sonstige Bezeichnungen sind unverändert auf dem Mietgegenstand zu belassen, jede Änderung des Mietgegenstands ist unzulässig.
Sämtliches Zubehör ist Teil des Mietgegenstands. Alle Teile sind pfleglich zu behandeln und vollständig zurückzugeben.
8. Software
Software, die mitgeliefert wird, darf ausschließlich nach den Bedingungen der Lizenzinhaber benutzt werden. Der Mieter steht dafür ein, dass vertragswidriger Gebrauch der Software durch ihn oder durch seine Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen ist. Dem Mieter ist bekannt, dass missbräuchliche Benutzung Schadenersatzansprüche durch den Lizenzinhaber nach sich ziehen können. Er stellt insoweit den Vermieter von allen Ansprüchen der Lizenzinhaber frei.
PLM-Software von IBM oder Dassault Systèmes (CATIA, ENOVIA, 3DVIA, 3DLive) ist in keinem Fall Gegenstand des Mietvertrags.
9. Termine
Der Zeitpunkt der Lieferung des Mietgegenstands geht aus dem Mietvertrag hervor und bedeutet eine Absichtserklärung, die nach besten Möglichkeiten eingehalten wird.
Beide Parteien haben Terminüberschreitungen nicht zu vertreten in Fällen von Höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, kriegerischen Handlungen, Aufruhr, unvorhersehbaren Betriebsstörungen und Krankheit.
10. Haftung
Für Schäden, die durch den Vermieter oder seine Erfüllungsgehilfen infolge von Verletzung seiner vertraglichen oder Sorgfaltspflicht oder in anderer Weise herbeigeführt werden, wird die Haftung des Vermieters auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sowie schuldhafte Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit beschränkt.
Auch für Folgeschäden oder Schäden, die durch Verschulden bei Vertragsschluss entstehen, haftet der Vermieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Weiterhin haftet der Vermieter bei Mängeln, wenn dies nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen festgelegt ist.
Jegliche weitere Haftung ist ausgeschlossen.
11. Sonstiges
Sollte eine Bestimmung des Vertrags gegen geltendes Recht verstoßen, so ist die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien bemühen sich in diesem Fall, anstatt dessen eine der ursprünglichen Absicht nahe kommende Bestimmung einzusetzen.
Bei Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist der Sitz des Klägers.
Coburg, den 01. Juli 2008