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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verkaufs- und Liefergeschäfte

1. Allgemeines

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts­bedingungen für Verkaufs- und Liefergeschäfte von Fa. Schwindt CAD/CAM-Technologie GmbH, Coburg, (nachfolgend Auftragnehmer genannt) sind Bestandteil des Vertrags mit dem Auftraggeber. Diese gelten auch dann, wenn abweichenden Bedingungen des Käufers nicht widersprochen wird. Der Vertragsinhalt ist in der Regel durch Angebot, Bestellung und Auftragsbestätigung festgelegt. Änderungen und Zusätze zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform.

Die im Vertrag festgelegten Preise verstehen sich - soweit nicht anders angegeben - exklusive Lieferung und Installation.

Für Softwareprodukte und in Systemlieferungen enthaltene Software gelten die Lizenzbestimmungen des jeweiligen Lizenzgebers.

Bei der Bestellung von Dassault Systèmes PLM-Produkten ("VAR-Verträge") ist die Unterzeichnung der "End User Order Form" notwendig für das Zustandekommen des Vertrags. Die unterzeichnete End User Order Form ist vorrangiger Vertragsbestandteil.

 

2. Angebotsgültigkeit

Angebote sind, wenn nicht anders festgelegt, zwei Wochen gültig. Sollten sich durch Vorlieferanten bedingte gravierende Änderungen (z.B. unerwartete Preisschwankungen oder Lieferprobleme) ergeben, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Angebot berechtigt. Ebenso ist der Auftragnehmer bei nicht ausreichender Bonität des Auftraggebers berechtigt, vom Angebot zurückzutreten.

Irrtümer sind vorbehalten.

 

3. Sachmängelhaftung

Für gewerbliche Kunden gilt eine Sachmängelhaftungsfrist von zwölf Monaten. Der Auftragnehmer gibt weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Vorlieferanten in vollem Umfang an den Auftraggeber weiter ohne dafür selbst einzustehen.

 

4. Zahlungsbedingungen

Die Zahlung des Kaufpreises ist 14 Tage nach Lieferung und Rechnungstellung (Rechnungsdatum) ohne jeden Abzug fällig.

Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

5. Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers auf den Auftraggeber über.

 

6. Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Ausgleich aller Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag vor.

Der Auftraggeber hat die Liefergegenstände bis zum Übergang des Eigentums auf ihn in dem Zustand zu erhalten, in dem sie geliefert wurden und für jede Veränderung, Beschädigung und jeden Verlust einzustehen.

 

7. Termine

Der Zeitpunkt der Lieferung geht aus Angebot und Bestellung hervor und bedeutet eine Absichtserklärung, die nach besten Möglichkeiten eingehalten wird. Teillieferungen sind zulässig, sofern eine wirtschaftliche Nutzung möglich ist.

Werden ausdrücklich feste Termine vereinbart, so sind diese für beide Seiten verbindlich.

Beide Parteien haben Terminüberschreitungen nicht zu vertreten in Fällen von Höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, kriegerischen Handlungen, Aufruhr, unvorhersehbaren Betriebsstörungen, Lieferschwierigkeiten von Vorlieferanten und Krankheit.

 

8. Lizenzkündigung bei VAR-Verträgen

Die Kündigung von unbefristeten Lizenzen aus VAR-Verträgen kann unter Einhaltung der in der vereinbarten EULA genannten Fristen erstmals zwölf Monate nach Laufzeitbeginn der Lizenz wirksam werden.

 

9. Haftung

Für Schäden, die durch den Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen infolge von Verletzung seiner vertraglichen oder Sorgfaltspflicht oder in anderer Weise herbeigeführt werden, wird die Haftung des Auftragnehmers auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sowie schuldhafte Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit beschränkt.

Auch für Folgeschäden oder Schäden, die durch Verschulden bei Vertragsschluss entstehen, haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Weiterhin haftet der Auftragnehmer bei Mängeln, wenn dies nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen festgelegt ist.

Jegliche weitere Haftung ist ansonsten ausgeschlossen.

 

10. Rechtswahl und Gerichtsstand

Bei Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist der Sitz des Klägers.

Für VAR-Verträge mit Beteiligung von Dassault Systèmes gelten Rechtswahl und Gerichtsstand gemäß der jeweils vereinbarten EULA (End User License Agreement).

 

11. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung des Vertrags gegen geltendes Recht verstoßen, so ist die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien bemühen sich in diesem Fall anstatt dessen eine der ursprünglichen Absicht nahekommende Bestimmung einzusetzen.

 

 

Coburg, den 01. Januar 2012