Hinweise zu Angeboten

Zusätzlich zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen empfehlen wir, bezüglich unserer Angebote nachfolgend aufgeführte Besonderheiten zu beachten. Diese Hinweise dienen ausschließlich der Information.

 

1. Sachmängelhaftung und Garantie

 

Bei gewerblicher Nutzung beträgt die Sachmängelhaftung, wenn nicht anders ausgewiesen,  zwölf Monate. Bei Defekten erfolgt die Einsendung durch den Kunden (bring-in). Für weitergehende Garantieleistungen gelten zurzeit folgende Regelungen:

 

IBM pSeries und Systeme p5

Während der ersten zwölf Monate werden Reparaturen von IBM vor Ort ausgeführt, jedoch ist der Kunde bei manchen Typen verpflichtet, Komponenten selbst auszutauschen. Anschließend an die Garantiezeit kann z.B. bei IBM ein Wartungsvertrag abgeschlossen werden. Entsprechendes gilt für IBM-OEM-Systeme.

 

IBM/Lenovo PC-Hardware

Für Notebooks wird, wenn nicht anders aufgeführt, keine erweiterte Garantie gewährt. Für PCs und Monitore beträgt die Garantiezeit, wenn nicht anders aufgeführt, 36 Monate bring-in.

 

Dell Precision Workstations

Die 36-monatigen Garantiezeit beinhaltet für PCs und Notebooks einen Vor-Ort-Service, für Monitore gilt bring-in, teilweise auch sog. Pick­up-Austausch (Abholung).

 

2. Dassault Systèmes PLM-Software CATIA, ENOVIA, 3DVIA und 3DLive

 

Lizenzgeber ist Dassault Systèmes, Vertragspartner des Endkunden ist Schwindt CAD/CAM-Technologie GmbH. Die Einmalgebühr (PLC = Primary License Charge), die laufende Gebühr (ALC = Annual License Charge) bzw. Mietgebühr (YLC = Yearly License Charge) werden direkt von Schwindt CAD/CAM-Technologie GmbH an den Kunden berechnet.

Die laufende Gebühr ALC bzw. YLC werden ab Installationsdatum grundsätzlich für ein volles Jahr berechnet.

Die ALC ist eine Lizenzgebühr, die die Wartung beinhaltet. Eine Kündigung ist zum Ende einer Wartungsperiode möglich, womit dann auch das Nutzungsrecht für das jeweilige Softwareprodukt erlischt. Eine kostenpflichtige Kündigung unter Beibehaltung des Nutzungsrechtes ist grundsätzlich möglich. Damit erlischt aber das Recht zur Nutzung neuer Releases.

Die Lizenzen sind nicht auf andere juristische oder natürliche Personen übertragbar und dürfen außerhalb des Landes, für das sie erworben wurden, nicht verwendet werden, wenn nicht eine spezielle (kostenbehaftete) Vereinbarung mit Dassault Systèmes getroffen wurde.

 

3. IBM PLM-Software CATIA und ENOVIA

 

PLM-Bestandskunden der IBM können auch weiterhin CATIA und ENOVIA durch IBM beziehen.

Vertragspartner des Endkunden ist IBM Deutschland GmbH. Die Einmalgebühr (PLC = Primary License Charge) und die jährliche (laufende) Gebühr (RLC = Recurring License Charge) werden direkt von IBM an den Kunden berechnet.

Die RLC wird ab Installationsdatum, anteilig für das laufende Jahr, nachfolgend jeweils zum 1. Januar für das gesamte Jahr berechnet.

Das Installationsdatum ist, wenn vom Kunden nicht anders festgelegt, das Datum der Bestellung zuzüglich des erforderlichen Bearbeitungs­zeitraums.

Die RLC ist keine Wartungs-, sondern eine Lizenzgebühr. Bei Kündigung erlischt das Recht zur Nutzung der betreffenden Software. Die RLC kann nicht ausgesetzt werden.

Lizenzkunden erhalten neue Releases innerhalb einer Version automatisch und Service-Packs (bzw. PTF-Korrekturen bei CATIA V4) auf Anforderung per Internet. Ein Anspruch auf Unterstützung (z.B. telefonischer Support) besteht nur mit Abschluss eines zusätzlichen Vertrags.

Die Lizenzen sind nicht auf andere juristische oder natürliche Personen übertragbar und dürfen außerhalb des Landes, für das sie erworben wurden, nicht verwendet werden.

 

4. CATIA PLM Express (CPE)

 

CPE ist ein alternatives Lizenzmodell für CATIA-Lizenzen, das sich durch eine rollenorientierte Paketierung unterscheidet.

Zu beachten ist, dass diese Pakete in unterschiedlichen Editionen angeboten werden (zurzeit Edition 2 und Edition 3). Namensgleiche Pakete können in unterschiedlichen Editionen verschiedene Inhalte besitzen. Zu beachten ist besonders, dass die Edition 3 erst ab CATIA R17 eingesetzt werden kann und im Regelfall nicht über IBM beziehbar ist.

 

5. PC-Zertifizierung und Betriebssystem

 

PCs werden von Dassault Systèmes für die Benutzung mit CATIA V5 und ENOVIA V5 zertifiziert. Außer den geprüften Typen gelten auch sog. "derived configurations", die sich nur geringfügig unterschieden, - z.B. im Prozessortakt oder der Festplatte - als zertifiziert. Wichtige Kriterien sind Prozessortyp, Chipsatz, Grafikkarte und Betriebssystem. Eine Benutzung von CATIA und ENOVIA auf nicht zertifizierter Hardware ist im Regelfall möglich, schließt aber jegliche Sachmängelhaftung aus.

Als Betriebssytem ist zurzeit Windows XP Professional in den meisten Fällen am besten geeignet. Bei Einsatz des 64-Bit-Betriebssystem Windows XP x64 ist zu beachten, dass die Zertifizierung erst ab V5R15SP3 gilt und Komplikationen bezüglich Treibern und Anwendungen auftreten können. Für Windows Vista liegt derzeit noch keine Zertifizierung vor.

 

6. IBM Nutzungsüberlassungsvertrag (NÜV)

 

Der NÜV ist die Sonderform eines Leasingvertrags, der außer Hardware- und Softwareprodukten auch Nutzungsrechte und Dienstleistungen beinhalten kann. Nicht-IBM-Software kann nur in begrenztem Umfang eingebunden werden. Dies gilt auch für Dassault Systèmes PLM-Software, die nicht über IBM beschafft wurde. Vertragspartner des NÜV ist IBM Deutschland GmbH.

Die Mindestlaufzeit eines NÜVs für IBM pSeries/p5 und PLM-Software beträgt 36 Monate, andernfalls 24 Monate. Weitere mögliche Laufzeiten sind 42, 48 und 60 Monate. Eine vorzeitige Beendigung eines NÜVs ist grundsätzlich nicht möglich. Nur wenn der Vertragsgegen­stand ausschließlich aus PCs und/oder sonstigen Maschinen anderer Hersteller besteht, hat der Kunde die Möglichkeit, nach Ablauf des 6. Monats unter Zahlung einer Abschlussgebühr vorzeitig zu kündigen.

Wiederkehrende Kosten (Wartung für Hardware und Software, jährliche Gebühren für CATIA, ENOVIA u.a.) sind im Regelfall nicht in den ausgewiesenen Monatsraten eines NÜVs enthalten.

Zum Ende der Leasingperiode unterrichtet IBM den Leasingnehmer über die möglichen Optionen zum Vertragsende: a) Kauf der Geräte b) Verlängerung der Laufzeit c) Rückgabe. Die Kosten zur Abholung der Geräte bei Rückgabe hat der Endkunden zu tragen.

Beim Vertragstyp B wird der Restwert am Vertragsende nach Marktlage kalkuliert.

CATIA- und ENOVIA-Lizenzen verbleiben am Ende der ersten Leasingperiode beim Kunden. Eine Schlussrate hierfür wird nicht erhoben.

 

 

Coburg, den 01. Juli 2008